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Pensionsaufschub - Halbierung des Pensionsversicherungsbeitrags

Von der Bundesinnung haben wir folgendes Schreiben zum Thema "Pensionsaufschub" erhalten:

Im Rahmen des SVÄG 2016 (BGBl 29/2017) wurde die Möglichkeit des Pensionsaufschubs geschaffen. Der Pensionsversicherungsbeitrag verringert sich um die Hälfte von 22,8% auf 11,4%. Der DN-Anteil beträgt 5,125%, der DG-Anteil 6,275%. (In der MVB-Besprechung im Hauptverband am 16.5.2017 wird für die Ermittlung des reduzierten Dienstgeber- und Dienstnehmeranteiles eine kommagenaue Abrechnung auf drei Stellen empfohlen).  

Voraussetzung ist, dass

  • der Dienstnehmer bereits Anspruch auf eine Regelalterspension hat,
  • der Dienstnehmer die Alterspension nicht in Anspruch nimmt. 

Die Halbierung des PV-Beitrags gebührt im Ausmaß von max. 36 Kalendermonaten ab Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Regelalterspension bzw. ab 1. Jänner 2017 (Bonusphase). 

Zur Inanspruchnahme legt der Dienstnehmer eine Mitteilung des zuständigen Pensionsversicherungsträgers vor, wonach bereits Anspruch auf eine Alterspension besteht, diese aber (noch) nicht ausbezahlt wird. 

Macht allerdings ein Dienstnehmer mit Pensionsaufschub während der Bonusphase doch seinen Anspruch auf Alterspension geltend, so fallen die Voraussetzungen für die Halbierung des Pensionsversicherungsbeitrags weg und der ungekürzte Pensionsversicherungsbeitrag ist zu entrichten. Führt der Dienstgeber weiterhin bloß den halben Pensionsversicherungsbeitrag ab, könnten Sanktionen seitens der GKK drohen. 

Es ist daher dem Dienstgeber zu empfehlen, mit dem Dienstnehmer bei Erhalt der PV-Bestätigung eine Vereinbarung darüber zu treffen, dass der Dienstnehmer dem Dienstgeber die tatsächliche Inanspruchnahme der Alterspension während der Bonusphase umgehend mitteilt. 

Die WKÖ ist bestrebt, dass eine derartige Informationspflicht gesetzlich verankert wird.

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