Baustellen - (Hygiene)Maßnahmen
Achtung!
4. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung
Vor kurzem ist, ohne Vorankündigung und Vorbegutachtung die 4. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung kundgemacht worden, die ab 4. Februar 2021 Null Uhr bis zum Ablauf des 7. Februar 2021 gilt.
Es wurde keine inhaltliche Änderung angekündigt, aber im § 6 Abs. 2 Z 2 wurde die Wortfolge „in geschlossenen Räumen“ gestrichen. Dadurch gilt ab MORGEN 4. Februar 2021 auch im Freien die Pflicht eine MNS-Maske zu tragen.
Für diese Änderung hat es keinerlei Vorankündigung gegeben.
3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (II) (25. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 3. Februar 2021 außer Kraft )
Im Zusammenhang mit untenstehender Aussendung weisen wir auch darauf hin, dass ein General-Kollektivvertrag am 25. 1. 2021 in Kraft tritt und übermitteln wir auch die Erläuterungen zur 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung im Anhang.
Insbesondere ist zu beachten, dass Arbeitsorte durch Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt nur betreten werden dürfen, wenn spätestens alle sieben Tage ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2, durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist. Darüber ist gegenüber dem Arbeitgeber ein Nachweis vorzuweisen und für die Dauer von sieben Tagen bereitzuhalten. Kann dieser Nachweis nicht vorgewiesen werden, ist u.a. bei Kundenkontakt eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine äquivalente bzw. einem höheren Standard entsprechende Maske zu tragen (siehe § 6 Abs. 4 der 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung).
Näheres ist der gegenständlichen Verordnung zu entnehmen.
Achtung: Es gibt hierzu einen Generalkollektivertrag: Generalkollektivvertrag Corona-Test